Präambel Gastschützen unterliegen nicht dem Versicherungsschutz des Vereins. Versicherungsschutz besteht nur für Mitglieder, die auch den Jahresbeitrag geleistet haben.
1. Mit der persönlichen Eintragung - VOR SCHIESSBEGINN - in das Schützenbuch, zu der jeder Schütze ohne Ausnahme verpflichtet ist (gilt auch für Kunden der Fa. Eibl und Sodia & Dutter), unterwirft sich dieser mit seiner Unterschrift der derzeit gültigen Schieß- und Standordnung sowie den Sportregeln.
Damit verbunden ist die Bezahlung der Standgebühr. Ausgenommen sind Schützen, die durch die Vereinsleitung von der Bezahlung der Standgebühr befreit sind und Schützen, die einen Fernwettkampf (auch auf Meyton) schießen. Die persönliche Eintragung ins Schützenbuch ist jedoch Pflicht.
Bei offiziellen Schießveranstaltungen, bei denen die Eintragung in das Schützenbuch nicht vorgesehen ist, ist jeder Schütze den Bestimmungen der Schieß- und Standordnung, den Sportregeln und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. Auf Verlangen der Standaufsicht (Schießleiter) ist die Waffenbesitzkarte bzw. ein amtlicher Lichtbildausweis vorzuweisen.
2. Jeder Benützer der Schießstandanlagen darf nur für sich und unter seinem Namen schießen.
3. Auf den Schießstandanlagen darf nur mit Schusswaffen und Munition geschossen werden, die für die jeweilige Anlage zugelassen sind.
3.1. Munition Cal. 4.5mm Bleigeschosse
25m Pistolen-Stände: Cal. .22 lfB/lr Bleigeschosse *)
10m Luftstände: | Cal. 4.5mm Bleigeschosse |
50m KK-Stände: | Cal. .22 lfB/lr Bleigeschosse *) |
Cal. .32 WC Bleigeschosse | |
Cal. .38 WC Bleigeschosse | |
25m Pistolen-Kanal: | max. Cal. 500 S&W |
keine Hartkerngeschoße | |
keine Hochgeschwindigkeitspatronen | |
keine Munition mit Schwarzpulver | |
100m J agd-Kanal: | 1 jede jagdlich zugelassene und handelsübliche Munition für den Jagdgebrauch |
3.2. Schusswaffen -25m Pistolen-Kanal erlaubt sind nur Faustfeuerwaffen der Kat. B; keine Schrotgewehre
3.3. Schusswaffen -100m J agd-Kanal erlaubt sind nur Büchsen gem. Kat. C; Schusswaffen der Kat. C mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles dürfen nur von den gesetzlich bestimmten Personen verwendet werden
3.4. Schusswaffen -10m Luftstände erlaubt sind nur Luftdruckwaffen mit 7,5 Joule für den sportlichen Gebrauch, CO2-Spielzeugwaffen sind verboten
Bei halbautomatischen Langwaffen (> 60 cm) und Repetierbüchsen ist nur das Laden mit einer Patrone (Einzelladung) gestattet. Verbotene Waffen (§ 17 Waffengesetz; Kategorie A) dürfen nicht verwendet werden, auch wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
4. Den Anordnungen der Standaufsicht (Schießleiter) ist Folge zu leisten.
5. Personen, die im Umgang mit der jeweiligen Waffe nicht geübt sind, haben Meldung an die Standaufsicht über diesen Umstand zu erstatten. Sie beginnen unter geeigneter Aufsicht und Anleitung.
Die Aufsichtsperson wird von der Standaufsicht bestimmt.
6. Schießverbote und Einschränkungen
6.1. Personen, die lt. § 12 Abs. 1, des Österreichischen Waffengesetzes Waffenverbot haben, dürfen die Schießanlagen nicht benützen!!
6.2. Personen, bei denen Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erkennbar ist, und Personen, bei denen begründete Zweifel bestehen, dass die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen die Schießanlagen nicht benützen.
6.3. KINDERN unter 7 J ahren ist das Schießen nicht gestattet!
6.4. Die Standaufsicht (Schießleiter) kann unmündigen Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Sportwaffen unter geeigneter Aufsicht und Anleitung gestatten, wenn der Erziehungsberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
6.5. J UGENDLICHEN, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 16 Jahre alt sind, kann von der Standaufsicht (Schießleiter) auch das Schießen mit sonstigen Waffen unter geeigneter Aufsicht und Anleitung gestattet werden, wenn der Erziehungsberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
7. Solange sich Personen außerhalb der Feuerlinie in Richtung Scheibe gesehen befinden, müssen die Waffen entladen sein und dürfen auch nicht berührt werden.
8. Zielübungen und Laden der Waffe sind nur im Schützenstand an der Feuerlinie mit nach dem Geschoßfang bzw. nach vorne und zum Boden gerichteter Mündung gestattet.
9. Es darf nur von der Feuerlinie aus geschossen werden. AUSNAHME: Schusstests an der dafür vorgesehenen Einrichtung neben dem 100-Meter-Stand.
10. Im Falle einer Ladehemmung oder sonstigen Störungen an den Waffen sind diese mit nach dem Geschoßfang bzw. nach vorne und zum Boden gerichteter Mündung zu entladen.
11. Bei allen frei auf den Schießstätten abgelegten bzw. abgestellten Waffen müssen die Verschlüsse offen gehalten bzw. Trommeln ausgeschwenkt werden, soweit dies die Konstruktion der Waffe gestattet. Die Waffen sind entladen!
12. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, können durch die Standaufsicht (Schießleiter) vom Stand verwiesen werden.
13. Fremde Waffen dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Besitzers nicht berührt werden. Dazu zählen auch Vereinswaffen, die von einem anderen Schützen ausgeliehen wurden.
14. Beim Verlassen des Schießstandes hat jeder Schütze besonders darauf zu achten, dass die Schusswaffen entladen sind.
15. An den Schießständen gilt Alkoholverbot und im gesamten Schützenhaus Rauchverbot!
16. Ab sofort gilt für das gesamte Areal der Privilegierten Schützenkompanie 1540 zu St. Pölten ein Wiederladeverbot. D.h., dass keine Munition verladen oder direkt bzw. indirekt vor Ort manipuliert werden darf! Lediglich bereits fertig verladene (also für den sofortigen Gebrauch geeignete) Munition wird geduldet, wobei die Privilegierte Schützenkompanie 1540 zu St. Pölten im Zuge der Anwendung keine Haftung für entstandene Schäden oder Verletzungen übernimmt.
17. Wo der Wortlaut der Schieß- und Standordnung sowie der Sportregeln (UIT bzw. der Österreichischen Bundesschießordnung) eine eindeutige Auslegung nicht zulässt, ist die Auslegung stets im Sinne des sportlichen Anstandes und der geltenden Gesetze vorzunehmen.
18. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder überholt sein bzw. gegen bestehende Vorschriften verstoßen, so bleiben die restlichen Bestimmungen der Schieß- und Standordnung in Geltung. Die wegfallende Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden.
19. Bei Zuwiderhandeln behält sich der Schützenrat rechtliche Schritte vor. Bei besonders schwerwiegenden Vergehen gegen das Verbot kann ein sofortiger Vereinsausschluss und Betretungsverbot ausgesprochen werden. Der entsprechende Beschluss des Schützenrates wird in der zeitlich darauffolgende Schützenratssitzung gefasst.